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Geldwäsche: Als Immobilienmakler- und Projektentwicklungsunternehmen ist REMBRANDS nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 sowie § 11 Abs. 1 und 2 des Geldwäschegesetzes (GwG) verpflichtet, bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung bzw. sobald ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung einer immobilienbezogenen Transaktion besteht, die Identität des Vertragspartners festzustellen und zu überprüfen.
Hierzu ist es erforderlich, dass wir gemäß § 11 Abs. 4 GwG die relevanten Daten Ihres Personalausweises erfassen (sofern Sie als natürliche Person handeln), beispielsweise in Form einer Kopie. Handelt es sich um eine juristische Person, ist eine Kopie des Handelsregisterauszugs vorzulegen, aus dem der wirtschaftlich Berechtigte hervorgeht.
Das Geldwäschegesetz verpflichtet uns, die entsprechenden Unterlagen und Kopien für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren. Als Vertragspartner sind Sie gemäß § 11 Abs. 6 GwG zur Mitwirkung an diesen Maßnahmen verpflichtet.